Die hitzige Diskussion bezüglich der Ausschaffungsinitiative im Ständerat hat einmal mehr verdeutlicht, dass das Verfahren zur Gültigkeitserklärung einer Volksinitiative überdacht werden muss. Einerseits gibt es eine direkt-demokratische traditionelle Auffassung, welche die Volkssouveränität über das Völkerrecht stellt, andererseits sind auf der anderen Seite, diejenigen, welche die internationalen Verpflichtungen der Schweiz über die nationale Souveränität stellen, derzeit in der Minderheit. Beide beanspruchen für sich „im Recht“ zu sein. Die derzeitige Praxis führt dazu, dass Initiativen welche gegen Völkerrecht verstossen, als gültig erklärt werden. Bei einer Annahme durch das Schweizerische Stimmvolk, bereitet es grösste Mühe solche Initiativen anschliessend auch juristisch umzusetzen. Bei der Ausschaffungsinitiative sind insbesondere Unklarheiten gegenüber dem Non-Refoulement-Prinzip (Verbot der Rückschaffung in ein Land, wo Folter oder die Todesstrafe droht), sowie der Vereinbarkeit mit den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Gemeinschaft (Personenfreizügigkeit) vorhanden. Dennoch vermochte der Ständerat sich nicht durchringen, die Initiative als ungültig zu erklären. Der Gedanke an den Vorrang der Volksrechte ist noch zu sehr in den Köpfen der Parlamentarierinnen und Parlamentarier verhaftet.
Interessant ist, dass bereits eine frühere Volksinitiative der Schweizer Demokraten (Initiative für eine vernünftige Asylpolitik) wegen der Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips für ungültig erklärt wurde. Damals führte der Bundesrat aus, dass eine Verletzung des zwingenden Völkerrechts vorliege, nämlich das Non-Refoulement Prinzip. Die damaligen Parlamentarierinnen und Parlamentarier folgten diesen Ausführungen und erklärten die Initiative für ungültig. Die Justizministerin äusserte sich an der gestrigen Diskussion, angesprochen von Ständerat Theo Maissen (CVP), zu diesem Widerspruch folgendermassen:
„Ich möchte noch einmal ganz kurz auf das Votum von Herrn Ständerat Maissen eingehen. Er hat Bezug genommen auf die Volksinitiative “für eine vernünftige Asylpolitik”, die ja für ungültig erklärt worden ist, weil sie absolut und ohne Bedingungen festhielt, dass diese Personen “umgehend” weggewiesen werden; dass sie also ohne irgendwelche Vorbehalte umgehend weggewiesen werden. Das ist der Unterschied zur Ausschaffungs-Initiative. Wie Sie bei genauem Lesen sehen, wird nach der Ausschaffungs-Initiative, wenn Sie so wollen, zwar eine Ausreisepflicht auferlegt, wenn der entsprechende Tatbestand erfüllt ist, aber diese Ausreisepflicht wird noch nicht durchgesetzt, falls ihr ein völkerrechtlicher Grund, beispielsweise das Non-Refoulement-Prinzip, entgegensteht. Das ist tatsächlich ein kleiner Unterschied. Aber es ist ein Unterschied, der sich, wie das mit den kleinen Unterschieden manchmal so ist, gross auswirken kann und den man zu berücksichtigen hat.“
Nicht zuletzt haben sich die politischen Positionen verhärtet und die Gegner der Initiative befürchten einen Verlust der Wählerschaft, wenn sie den „Willen“ der Schweizerischen Volkspartei missachten. Eine solche politische Haltung ist insofern tragisch, da die Schweiz in der Frage der Vereinbarkeit zwischen Volksinitiativen und Völkerrecht nicht vorwärts gebracht wird. Denn es werden weitere Volksinitiativen lanciert werden, welche genau diese Debatte erneut ankurbeln.
Wann also finden die Parlamentarierinnen und Parlamentarier den Mut, die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Volksinitiative zu überdenken und zu einem modernen Verständnis der Demokratie und nationalen Souveränität, welche das Völkerrecht und insbesondere Menschenrechte bei der Überprüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen mitberücksichtigt, zu wechseln? Wann also entscheidet nicht mehr ein Wort über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Volksinitiative?
Quelle: Helen Keller/ Markus Lanter/ Andreas Fischer, Volksinitiativen und Völkerrecht: die Zeit ist reif für eine Verfassungsänderung, in: ZBL 2008, S. 121ff.




Kurt Stefanie
August 5, 2010
Wie bereits oben angetönt, verstösst die Volksinitiative dann gegen das Völkerrecht, wenn Ausländerinnen und Ausländer in ein Land ausgeschafft werden, wenn ihnen dort Folter, eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht (siehe Art. 3 EMRK). Die Volksinitiative kann, bei einer allfälligen Annahme, nicht mit derjenigen “Effektivität” angewendet werden, wie das die Schweizerische Volkspartei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern verspricht!
Wer der national- und ständerätlichen Debatte gefolgt ist, stellt fest, dass es weder klar, noch eindeutig war, dass diese Volksinitiative völkerrechtskonform ist. Durch den juristischen Trick der Auslegung und Dehnung des vorgeschlagenen Initiativtextes konnten sich die Parlamentarier durchringen, diese für gültig zu erklären.
Das klassische Völkerrecht verstand sich traditioneller Weise als das Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen: es wurden bilaterale (zwei Staaten) oder mulitlaterale Verträge (mehrere Staaten) geschlossen, welche unterschiedliche Inhalte regelten. Dies wird auch heute noch so gehandhabt. Die Schweiz, als indirekte Demokratie, kennt nach Art. 140 und Art. 141 BV Mitwirkungsrechte für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger: so gibt es ein obligatorisches Referendum bei Beitritten zu internationalen Organisationen (wie UNO, oder NATO) oder supranationalen Organisationen (EU). Dem fakultativen Referendum unterstehen unbefristete und unkündbare Verträge (Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein) und Verträge über den Beitritt zu internationalen Organisationen und zuletzt Verträge, welche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Somit hat das Schweizer Volk das Recht über solche Verträge abzustimmen: hierfür ist lediglich das Ergreifen des fakultativen Referendum’s notwendig (Art. 141 BV). Daher kann nicht behauptet werden, dass das Schweizerische Volk “übergangen” wurde, nur weil das Volk (oder die politischen Parteien?) ihr verfassungsmässiges Recht nicht ausgeübt haben.
Für die Rechtsentwicklung in der Schweiz braucht es den Mut der Parlamentarierinnen und Parlamentarier: denn dadurch wird eine öffentliche Diskussion angeregt und durch das Anbringen und Erläutern neuer Ideen und Konzepte kann die Enwicklung/ Weiterbildung von Recht geschehen. Dies ist für die Entwicklung eines fortschrittlichen Landes, wie die Schweiz, wichtig! Alles andere würde bedeuten, das wir auf “Altem” bestehen bleiben.
Alexander Müller
July 30, 2010
Die Ausschaffungsinitiative will Ausländer, die unsere Sozialwerke missbrauchen und kriminell sind ausschaffen. Das ist legitim und verstösst nicht gegen das zwingende Völkerrecht. Die Bundesversammlung hat dies eindeutig und klar festgestellt.
Theo Maissen ist ein Parlamentier, der in Brüssel gegen das Bauverbot für Minarette gestimmt hat. Wäre er wirklich ein Demokrat, dann hätte er in Brüssel den Willen der Mehrheit des Stimmvolkes vertreten.
Das Menschenbild derjenigen, die regelmässig demokratische Volksentscheide im Namen des Völkerrechts hinterfragen, wenn ihnen ein Entscheid nicht passt, ist zu hinterfragen. Gerade das Völkerrecht ist übrigens nicht auf direktdemokratischem Weg zustande gekommen. Oder gab es einmal eine Volksabstimmung darüber? Nein! Da haben ein paar Bürokraten und Antidemokraten in den Hinterzimmern der Macht etwas ausgeklüngelt, was sie jetzt benutzen wollen um ganze Völker zu knüppeln.
Die Parlamentarier sind Volksvertreter und nicht etwa der Souverän! Sie sind lediglich die Legislative. Deshalb kann uns der Mut der Parlamentarier egal sein. Was zählt ist allein der Wille der Menschen, die auf Schweizer Grund und Boden das SAGEN haben.